Privatinsolvenzen - Neuerungen für das Insolvenzverfahren

Privatinsolvenz

Wie anfangs erwähnt, ist das Insolvenzverfahren für bestimmte Personen im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens seit dem 01. Oktober 2020 in wesentlich kürzerer Zeit möglich. Das Restschuldbefreiungsverfahren wurde von 6 auf 3 Jahre verkürzt. Privatpersonen haben nach 3 Jahren keine Schulden mehr.
Ist es dem Schuldner im Rahmen des Insolvenzverfahrens verboten, einem bestimmten Beruf nachzugehen, endet das Verbot nunmehr mit der Restschuldbefreiung. Nachteile bringt das Gesetz für Schuldner mit sich, die nach dem Verfahren erneut zahlungsunfähig werden.

Insolvenzverfahren natürlicher Personen - Neuregelungen

Bei einem neuen Insolvenzverfahren dauert es jetzt elf statt vorher zehn Jahre, bis eine erneute Restschuldbefreiung möglich ist. Dies bedeutet, dass der Schuldner innerhalb dieser Frist zwar imstande ist, erneut Insolvenz anzumelden. Es ist ihm jedoch nicht möglich, seine Schulden nach dem wiederholten Insolvenzverfahren loszuwerden. Zudem legte der Gesetzgeber fest, dass ein neues Verfahren nicht drei, sondern fünf Jahre dauert. Auf diese Weise verhindert die Regelung, dass rückfällige Schuldner von der Neuregelung profitieren.

Privatinsolvenz - Meine Rechte in der Insolvenz: Der Insolvenzverwalter und ich

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